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   BAG, 05.10.1988 - 5 AZR 352/87   

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BAG, 05.10.1988 - 5 AZR 352/87 (https://dejure.org/1988,1199)
BAG, Entscheidung vom 05.10.1988 - 5 AZR 352/87 (https://dejure.org/1988,1199)
BAG, Entscheidung vom 05. Oktober 1988 - 5 AZR 352/87 (https://dejure.org/1988,1199)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Krankenlohns - Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes bis zur Dauer von sechs Wochen in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit - Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes - Festlegung der Höhe des während der ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    LohnFG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-W... estfalens (MTV) vom 30.4.1980 unter Berücksichtigung des ÄnderungsTV vom 3.7.1984 §§ 2, 3, 8 Nr. 8, § 15 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Berechnung der tariflichen Krankenvergütung im Freischichtenmodell der Metallindustrie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 60, 14
  • NZA 1989, 350
  • BB 1988, 2033
  • BB 1989, 359
  • BB 1989, 426
  • DB 1989, 382
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 198/88

    Ausfallzeit - Vergütungsanspruch - Freischichtmodell

    Auszug aus BAG, 05.10.1988 - 5 AZR 352/87
    Auf diesen Gesichtspunkt hat der Achte Senat schon in seinem Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - (BB 1988, 2105, 2107) für die Berechnung der Urlaubsvergütung hingewiesen, wobei die dortige tarifliche Regelung vorsah, daß die Höhe des Durchschnittslohns dadurch beeinflußt sein konnte, daß Zeitausgleichstage, die nicht bezahlt wurden, in den Bezugszeitraum fallen.
  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 238/88

    Urlaub - Wochenarbeitszeit

    Auch diese mit einem Zeitausgleich für das Überschreiten der tariflichen Wochenarbeitszeit von 38, 5 Stunden nach § 2 Nr. 1 Abs. 1 MTV verbundene Arbeitszeit (sog. Freischichtenmodell) ist eine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. von § 2 Nr. 1 Abs. 2 MTV (vgl. ebenso Urteil des BAG vom 5. Oktober 1988 BAGE 60, 14, zu I 2 b der Gründe), die auch in die Durchschnittsberechnung nach § 3 Nr. 1 Abs. 2 MTV eingeht (Ziepke, Kommentar zum Tarifvertrag vom 3. Juli 1984 zur Änderung des MTV vom 30. April 1980, § 3 Anm. 36, S. 92).

    Dabei ist wesentlich, daß es auf die Zahl der geleisteten Stunden im Bezugszeitraum und nicht auf eine nur rechnerisch vorgegebene Größe der Arbeitszeit ankommt (vgl. Urteil des Fünften Senats vom 5. Oktober 1988, aaO).

    Dieser Auffassung des erkennenden Senats hat sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Oktober 1988, aaO) inzwischen angeschlossen.

  • BAG, 10.07.1996 - 5 AZR 284/95

    Lohnfortzahlung im Freischichtenmodell

    "Zur Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 8 Nr. 8 in Verb. mit § 15 Nr. 1 a MTV-Metall NRW vom 30. April 1980 sind Freischichttage im Referenzzeitraum bei der Bemessung des Teilers mitzuzählen; sie verringern die rechnerisch pro Tag geleisteten Arbeitsstunden (Fortführung des Urteils des Senats vom 5. Oktober 1988, BAGE 60, 14, 19 = AP Nr. 80 zu § 1 LohnFG; Abgrenzung zum Urteil des Neunten Senats vom 8. November 1994 - 9 AZR 118/92 - AP Nr. 35 zu § 11 BUrlG, zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung bestimmt).«.

    Soweit es um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geht, sind bei dieser Berechnung die in den Referenzzeitraum fallenden Tage mit Freischichten zu berücksichtigten, wenn - wie hier - die regelmäßige individuelle wöchentliche Arbeitszeit durch ein sogenanntes Freischichtmodell erreicht wird (BAG Urteil vom 5. Oktober 1988 - 5 AZR 352/87 - BAGE 60, 14, 19 = AP Nr. 80 zu § 1 LohnFG = EzA § 1 LohnFG Nr. 95 mit insoweit zustimmender Anmerkung Buchner; siehe auch zu den wortgleichen Nachfolgeregelungen im MTV-Metall NRW 1988: Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - 5 AZR 440/90 - AP Nr. 21 zu § 2 LohnFG = EzA § 1 LohnFG Nr. 118 mit ablehnender Anmerkung Ahrens).

  • BAG, 08.11.1994 - 9 AZR 118/92

    Urlaubsvergütung im Freischichtenmodell

    Das Verhältnis beider Sätze zueinander und ihre Bedeutung sind in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. BAG Urteil vom 18. November 1988 - 8 AZR 238/88 - BAGE 60, 163 [BAG 18.11.1988 - 8 AZR 238/88] = AP Nr. 27 zu § 11 BUrlG sowie nicht veröffentlichte Urteile vom 18. November 1988 - 8 AZR 31/87 -, - 8 AZR 32/87 -, - 8 AZR 67/87 - und vom 16. November 1989 - 8 AZR 655/88 - BAG Urteil vom 5. Oktober 1988 - 5 AZR 352/87 - BAGE 60, 14 = AP Nr. 80 zu § 1 LohnFG; vom 15. Mai 1991 - 5 AZR 440/90 - AP Nr. 21 zu § 2 LohnFG; Leinemann, BB 1990, 201; Ahrens, Anm. zu EzA § 1 LohnFG Nr. 118; Buchner, Anm. zu EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 54).

    Danach sollen bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitausgleich durch freie Tage (§ 3 Nr. 6 des Änderungstarifvertrages vom 3. Juli 1984), durch die die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt von zwei Monaten erreicht werden soll (§ 3 Nr. 2 Abs. 1 des Änderungstarifvertrages vom 3. Juli 1984), die in den letzten drei abgerechneten Monaten geleisteten Stunden durch die Zahl der Arbeitstage einschließlich der im Bezugszeitraum liegenden Freischichtentage geteilt werden (BAG Urteile vom 5. Oktober 1988 - 5 AZR 352/87 - BAGE 60, 14 = AP Nr. 80 zu § 1 LohnFG und vom 15. Mai 1991 - 5 AZR 440/90 - AP Nr. 21 zu § 2 LohnFG).

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 67/87
    Auch diese mit einem Zeitausgleich für das Überschreiten der tariflichen Wochenarbeitszeit von 38, 5 Stunden nach § 2 Nr. 1 Abs. 1 MTV verbundene Arbeitszeit (sog. Freischichtenmodell) ist eine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. von § 2 Nr. 1 Abs. 2 MTV (vgl. ebenso Urteil des BAG vom 5. Oktober 1988 - 5 AZR 352/87 zu I 2 b der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen), die auch in die Durchschnittsberechnung nach § 3 Nr. 1 Abs. 2 MTV eingeht (Ziepke, Kommentar zum Tarifvertrag vom 3. Juli 1984 zur Änderung des MTV vom 30. April 1980, § 3 Anra. 36, S. 92).

    Dabei ist wesentlich, daß es auf die Zahl der geleisteten Stunden im Bezuszeitraum und nicht auf eine nur rechnerisch vorgegebene Größe der Arbeitszeit ankommt (vgl. Urteil des Fünften Senats vom 5. Oktober 1988, aaO).

    Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Oktober 1988, aaO) inzwischen angeschlossen.

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 32/87

    Tarifvertraglicher Anspruch auf Urlaubsvergütung - Ermittlung des regelmäßigen

    Auch diese mit einem Zeitausgleich für das Überschreiten der tariflichen Wochenarbeitszeit von 38, 5 Stunden nach § 2 Nr. 1 Abs. 1 MTV verbundene Arbeitszeit (sog. Freischichtenmodell) ist eine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. von § 2 Nr. 1 Abs. 2 MTV (vgl. ebenso Urteil des BAG vom 5. Oktober 1988 - 5 AZR 352/87 -, zu I 2 b der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen), die auch in die Durchschnittsberechnung nach § 3 Nr. 1 Abs. 2 MTV eingeht (Ziepke, Kommentar zum Tarifvertrag vom 3. Juli 1984 zur Änderung des MTV vom 30. April 1980, § 3 Anm. 36, S. 92).

    Dabei ist wesentlich, daß es auf die Zahl der geleisteten Stunden im Bezugszeitraum und nicht auf eine nur rechnerisch vorgegebene Größe der Arbeitszeit ankommt (vgl. Urteil des Fünften Senats vom 5. Oktober 1988, aaO).

    Dieser Auffassung des erkennenden Senats hat sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Oktober 1988, aaO) inzwischen angeschlossen.

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 31/87
    Auch diese mit einem Zeitausgleich für das überschreiten der tariflichen Wochenarbeitszeit von 38, 5 Stunden nach § 2 Nr. 1 Abs. 1 MTV verbundene Arbeitszeit (sog. Freischichtenmodell) ist eine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. von § 2 Nr. 1 Abs. 2 MTV (vgl. ebenso Urteil des BAG vom 5. Oktober 1988 - 5 AZR 352/87 -, zu I 2 b der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen), die auch in die Durchschnittsberechnung nach § 3 Nr. 1 Abs. 2 MTV eingeht (Ziepke, Kommentar zum Tarifvertrag vom 3. Juli 1984 zur Änderung des MTV vom 30. April 1980, § 3 Anm. 36, S. 92).

    Dabei ist wesentlich, daß es auf die Zahl der geleisteten Stunden im Bezugszeitraum und nicht auf eine nur rechnerisch vorgegebene Größe der Arbeitszeit ankommt (vgl. Urteil des Fünften Senats vom 5. Oktober 1988, aaO).

    Dieser Auffassung des erkennenden Senats hat sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Oktober 1988, aaO) inzwischen angeschlossen.

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 415/86

    Berechnung der Urlaubsvergütung durch Ermittlung des regelmäßigen

    Auch diese mit einem Zeitausgleich für das Überschreiten der tariflichen Wochenarbeitszeit von 38, 5 Stunden nach § 2 Nr. 1 Abs. 1 MTV verbundene Arbeitszeit (sog. Freischichtenmodell) ist eine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. von § 2 Nr. 1 Abs. 2 MTV (vgl. ebenso Urteil des BAG vom 5. Oktober 1988 - 5 AZR 352/87 -, zu I 2 b der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen), die auch in die Durchschnittsberechnung nach § 3 Nr. 1 Abs. 2 MTV eingeht (Ziepke, Kommentar zum Tarifvertrag vom 3. Juli 1984 zur Änderung des MTV vom 30. April 1980, § 3 Anm. 36, S. 92).

    Dabei ist wesentlich, daß es auf die Zahl der geleisteten Stunden im Bezugszeitraum und nicht auf eine nur rechnerisch vorgegebene Größe der Arbeitszeit ankommt (vgl. Urteil des Fünften Senats vom 5. Oktober 1988, aaO).

    Dieser Auffassung des erkennenden Senats hat sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Oktober 1988, aaO) inzwischen angeschlossen.

  • BAG, 08.11.1994 - 9 AZR 477/91

    Urlaubsvergütung im Freischichtenmodell

    Die Bedeutung der beiden Satzteile und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere die Bestimmung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und die Anzahl der Arbeitstage ist in der Rechtsprechung (Urteile des Achten Senats des BAG vom 18. November 1988, BAGE 60, 163 [BAG 18.11.1988 - 8 AZR 238/88] = AP Nr. 27 zu § 11 BUrlG, - 8 AZR 31/87 -, - 8 AZR 32/87 - und - 8 AZR 67/87 -, alle nicht veröffentlicht, sowie vom 16. November 1989 - 8 AZR 655/88 -, nicht veröffentlicht, einerseits und Urteile des Fünften Senats des BAG vom 5. Oktober 1988, BAGE 60, 14 = AP Nr. 80 zu § 1 LohnFG und vom 15. Mai 1991 - 5 AZR 440/90 - AP Nr. 21 zu § 2 LohnFG andererseits) und im Schrifttum (Leinemann, BB 1990, 201 und Ahrens, Anm. zu EzA § 1 LohnFG Nr. 118 einerseits sowie Buchner, Anm. zu EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 54 und Ziepke, Kommentar zum Tarifvertrag vom 6.5. 1990, § 4 Anm. 51 X, S. 138 bis 142 andererseits) umstritten.
  • BAG, 15.05.1991 - 5 AZR 440/90

    Berechnung der Krankenvergütung im Freischichtenmodell

    Der Senat hat sich zu der dem § 16 vorausgehenden gleichlautenden Vorschrift in § 15 des einschlägigen Tarifvertrages, der bis zum 31. März 1988 gegolten hatte, in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 (BAGE 60, 14 = AP Nr. 80 zu § 1 LohnFG) mit der Auslegung der vorgenannten tariflichen Bestimmung befaßt.
  • BAG, 16.11.1989 - 8 AZR 655/88

    Urlaubsvergütung: Berechnung - Freischichtmodell

    Der erkennende Senat hat nur noch über den vom Kläger begehrten Differenzbetrag zur Urlaubsvergütung in Höhe von 31, 26 DM zu befinden, nachdem der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Teilurteil vom 5. Oktober 1988 (5 AZR 352/87) über die übrigen mit der Klage verfolgten Ansprüche entschieden hat.
  • BAG, 08.11.1994 - 9 AZR 576/90

    Urlaubsvergütung im Freischichtenmodell - Sparkassenmodell

  • BAG, 08.11.1994 - 9 AZR 601/90

    Urlaubsvergütung: Berechnung

  • BAG, 06.12.1994 - 9 AZR 429/93

    Urlaubsvergütung im Freischichtenmodell - Berechnung von Urlaubsentgelt - Mit

  • LAG Hamm, 04.04.1990 - 1 Sa 1608/89

    Lohnfortzahlung; Krankheitsfall; Vergütungsanspruch; Arbeitsverhältnis;

  • BAG, 16.10.1991 - 5 AZR 69/91

    Einstufung von Sozialplänen als Betriebsvereinbarungen besonderer Art - Bedeutung

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